Das Recht des Patienten auf seine Krankenakte – so sieht es aus:

In unserem medizinschen Schreibbüro tippen, gestalten, redigieren wir täglich eine große Zahl von Arztbriefen http://www.u-schaecher.de/leistungen-schreiben-gestalten-erfassen/ aus Kliniken, Spezialzentren, Privatpraxen. Diese sind Teil der Krankenakte.
Arztberichte enthalten wichtige Details über den Patienten (Diagnosen, Anamnese, Befunde, Laborwerte, Therapie und Verlauf, Entlassungsmedikation und Empfehlungen).

Aus persönlicher und beruflicher Erfahrung wissen wir, wie wichtig ein (vorläufiger) Entlassungsbericht für die Weiterbehandlung des Betroffenen ist. Viele Patienten allerdings wissen nicht, dass sie das Recht auf die Aushändigung ihres Arztbriefes oder gar der kompletten Krankenakte haben.

Meine Meinung:

Wer, wenn nicht der Patient selbst, sollte wissen, worauf sich nach einem Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt die Diagnosen begründen. Er sollte die Medikamentenliste kennen und über die Behandlungsvorschläge und -möglichkeiten informiert sein. Ein ausführlicher Arztbrief gibt hierüber Auskunft und ist ein wichtiges Dokument für die eigene Krankengeschichte.

Gängige Praxis:

Viele Kliniken bestätigen zwar, dass der Patient ein Recht auf einen Entlassungsbrief hat, verweigern jedoch eine direkte Aushändigung an den Patienten selbst. Sie begründen diese Vorgehensweise mit therapeutischen Aspekten. Sie geben z. B. an, dass die Krankenhausärzte nicht wissen, in welcher Verfas­sung sich der Patient befindet, wenn er den Brief, der sehr detaillierte Aussagen über das Befinden und die Behandlung während seines Aufenthaltes enthält (http://www.u-schaecher.de/medizinischen-entlassbrief-schreiben-aber-richtig/), einsieht. Sie verweisen den Patienten daher an den Einweiser bzw. den Hausarzt, der in der Regel einen ausführlichen Bericht bekommt. Dort könne der Patient eventuell auftretende Fra­gen oder Irritationen dann unmittelbar mit dem Behandler besprechen.

Doch auch in Arztpraxen ziert man sich häufig, dem Patienten den aktuellen Bericht oder gar die komplette Krankenakte auszuhändigen. Hier bedarf es oftmals der Beharrlichkeit. Das Recht steht jedoch aufseiten des Patienten.

Rechtliches:

Februar 2013 wurde das neue Patientenrechtegesetz verabschiedet. Alles zu Fragen der Dokumentation ist jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Paragraf 630a und den folgenden geregelt. Dort ist vermerkt, dass dem Patienten auf Verlangen vollständige Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist.

Auch eine Kopie der Krankenakte müssen Kliniken auf Nachfrage aushändigen. Die Kosten für die Kopien dürfen sie dem Patienten in Rechnung stellen.  Alternativ kann der Patient den Bericht oder die Akte, wie oben beschrieben, bei seinem Hausarzt/Nachbehandler einsehen und eventuell auftretende Fragen mit ihm besprechen und eine Kopie seiner Akte (gegen Gebühr) einfordern.

Krankenakte[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]