Resturlaub verfällt (spätestens) im März!
Resturlaub bis Ende März antreten – sonst verfällt er.
Einige Mitarbeiter/innen haben im vergangenen Jahr ihren Urlaubsanspruch nicht voll ausgeschöpft. Da in der Praxis manche Arbeitgeber jedoch ein Auge zudrücken und auch Hintertürchen (wie dringende betriebliche Erfordernisse, besondere Betriebsvereinbarungen oder Verträge) bestehen, müssen sie nicht unbedingt befürchten, auf ihren wohlverdienten Urlaub zu verzichten, sondern können ihn noch bis zum 31. März des neuen Kalenderjahres abgelten – wenngleich das die Ausnahme und nicht die Regel ist.
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